Ab 20 km/h versicherungspflichtig: Was das neue PflVG für Betriebe bedeutet
Seit dem 17. April 2024 gilt eine wichtige Neuregelung im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), die vor allem Betriebe betrifft, die mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Gabelstaplern arbeiten, die schneller als 20 km/h unterwegs sind. Und zwar auf nicht-öffentlichem Gelände.
Was ist neu?
Im ursprünglichen Gesetzentwurf war geplant, dass alle Arbeitsmaschinen und Stapler in Zukunft eine Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen, auch wenn sie ausschließlich auf nicht-öffentlichem Gelände gefahren werden. Nach erheblicher Kritik wurde diese Regelung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h gestrichen.
Doch: Für Fahrzeuge mit mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit gilt nun eine klare Versicherungspflicht – auch wenn sie ausschließlich auf eingefriedetem Betriebsgelände eingesetzt werden. Diese Versicherungspflicht gab es vor der Erneuerung des Gesetzes noch nicht.
Der Grund: Das novellierte Gesetz enthält keine Ausnahmen mehr, weder für den Einsatzort noch für den Fahrzeugtyp. Diese Maschinen gelten daher im Sinne des Gesetzes als reguläre Kraftfahrzeuge und sind somit so zu versichern, wie wenn sie im öffentlichen Raum gefahren werden.
Was bedeutet das für Betriebe?
Halter solcher Fahrzeuge müssen eigenständig sicherstellen, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird – unabhängig davon, ob das Fahrzeug jemals öffentliche Straßen befährt.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen je Schadenfall sind:
- 7,5 Millionen Euro für Personenschäden,
- 1,3 Millionen Euro für Sachschäden,
- 50.000 Euro für reine Vermögensschäden.
Was droht bei Verstößen?
Wer seiner Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nachkommt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei vorsätzlichem Verstoß kann eine Geldstrafe oder in schwereren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Bei fahrlässigem Verhalten – also, wenn die Versicherungspflicht versehentlich übersehen wurde – kann eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder ebenfalls eine Geldstrafe folgen. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle Versicherungssituation zu prüfen und bei Bedarf rechtzeitig anzupassen.
Keine Zulassungspflicht – aber Versicherung zwingend
Auch wenn diese Fahrzeuge nicht zulassungs- oder kennzeichnungspflichtig sind, besteht die Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung weiterhin.
Branchenstimmen fordern Nachbesserung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) setzt sich aktuell dafür ein, die alte Ausnahme für den rein innerbetrieblichen Einsatz wiederherzustellen. Doch bis dahin gilt: Betriebe sollten handeln und ihre Flotte überprüfen.
Betrifft die neue Regelung eines Ihrer Fahrzeuge? Dann kontaktieren Sie uns gerne, um mögliche Lücken in Ihrem Versicherungsschutz schließen.