Ein graues Auto fährt durch einen Kreisverkehr. Im Vordergrund sieht man einen abbiegenden Radweg.

Schadenfälle im Fokus: Fahrrad vs. Auto – Unfall im Kreisverkehr

Ein sonniger Spätsommerabend, ein Moment der Unachtsamkeit – und schon kommt es zu einem folgenschweren Missgeschick: Beim Einfahren in einen Kreisverkehr übersieht ein Autofahrer eine Radfahrerin und es kommt zu einem Zusammenstoß. Der Vorfall zeigt eindrücklich, wie wichtig Aufmerksamkeit im Straßenverkehr – und ein umfassender Versicherungsschutz – sind.

Der Unfallhergang: Schlechte Sicht durch tief stehende Sonne

Beim Einfahren in einen Kreisverkehr übersieht ein Autofahrer eine Radfahrerin. Und touchiert ihr Hinterrad. Die Frau stürzt zu Boden und verletzt sich an Ellenbogen und Schienbeinen. Außerdem erleidet sie Prellungen an der Hüfte und ihrem Rücken.

Klare Schuldfrage: Vorfahrt im Kreisverkehr nicht beachtet

Laut Polizeidirektion wurde die Vorfahrt der Radfahrerin durch den Pkw-Fahrer klar missachtet. Die Rechtslage ist eindeutig: Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorrang. Damit verstößt der Pkw-Fahrer gleich gegen mehrere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

  1. Vorfahrt im Kreisverkehr (§ 8 Abs. 1a StVO)
  2. Gegenseitige Rücksichtnahme und Sorgfaltspflicht (§ 1 Abs. 2 StVO)

Im Kreisverkehr gilt rechts vor links, soweit dies nicht durch das Schild „Vorfahrt gewähren“ abweichend geregelt wird. Kompliziert wird es, wenn der Radweg von der Straße getrennt ausgeführt ist. Steht das Schild „Vorfahrt gewähren“ bei der Einfahrt in den Kreisverkehr vor dem Radweg, hat der Radfahrer Vorfahrt. Steht das Schild nach dem Radweg direkt am Kreisverkehr, hat der Autofahrer Vorfahrt. Das Problem: Für den Radfahrer ist das nicht immer erkennbar. Der Radfahrer hat der Fahrtrichtung der Autos zu folgen, nur bei entsprechender Beschilderung kann er in entgegengesetzter Richtung fahren. Das Problem: Das ist für den Autofahrer nicht immer erkennbar. Deshalb muss er beachten, dass der vorfahrtberechtigte Radfahrer von links oder rechts kommen kann. Beim Ausfahren hat der Autofahrer dem Radfahrer, der im Kreisverkehr verbleibt, die Vorfahrt zu gewähren, soweit es nicht abweichend geregelt wird. Weitere Aspekte kommen hinzu, etwa fehlende Fahrbahnmarkierungen oder gemeinschaftlich von Fußgängern und Radfahrern genutzte Wege. Fazit: Ob Auto- oder Radfahrer, beim Kreisverkehr ist stets Vorsicht geboten!

Der Versicherungsschutz greift: Kfz-Haftpflicht übernimmt Schaden der Geschädigten

In unserem Beispiel übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Autofahrers die Kosten für die Schäden der Radfahrerin – nicht jedoch das verhängte Bußgeld.

Die Versicherung übernimmt:

  • Schmerzensgeld an die verletzte Radfahrerin,
  • Reparaturkosten bzw. den Ersatz für das beschädigte Fahrrad,
  • Behandlungskosten, die über die Krankenkasse der Radfahrerin abgerechnet wurden.

Eigenschaden am Pkw? – Wann die Kaskoversicherung zahlt

Auch der Pkw des Unfallverursachers kann bei einem solchen Vorfall beschädigt worden sein – beispielsweise durch den Sturz des Fahrrads oder ein mögliches Ausweichmanöver. Wichtig zu wissen: Die Kfz-Haftpflicht zahlt nur Schäden Dritter. Für eigene Schäden braucht der Fahrer zusätzlich eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung.

In einem Fall wie diesem – bei eigenem Verschulden – greift ausschließlich die Vollkasko. Sie übernimmt die Reparaturkosten des eigenen Pkw abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung. Ohne Vollkaskoversicherung bleibt der Fahrzeughalter auf den Kosten für den eigenen Schaden sitzen.

Schutz durch gesetzliche und private Unfallversicherung    

Auch für die verletzte Radfahrerin stellt sich die Frage nach weiterem Versicherungsschutz – vor allem bei bleibenden Schäden oder längerer Arbeitsunfähigkeit.

  • Die Gesetzliche Unfallversicherung greift in der Regel nur bei Unfällen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall) passieren. War die Radfahrerin privat unterwegs, besteht kein Anspruch über die gesetzliche Unfallversicherung.
  • Eine private Unfallversicherung kann in solchen Fällen wertvoll sein. Sie leistet unabhängig von der Schuldfrage bei dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen.

Glimpflicher Ausgang – umfassender Versicherungsschutz zahlt sich aus

Trotz des Schreckens und der Verletzungen verlief der Vorfall verhältnismäßig glimpflich. Der Vorfall zeigt aber klar: Im Ernstfall bildet eine gut abgestimmte Kombination aus Haftpflicht, Kaskoversicherung und ggf. privater Unfallversicherung ein wirksames Sicherheitsnetz – für Radfahrende wie Autofahrende.