Räum-und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht des Grundstückseigentümers

 

Die Räum- und Streupflicht dient der Vermeidung von Unfällen, indem Wege von Schnee und Eis freigehalten werden. Der Grundstückseigentümer haftet dabei nach § 823 BGB. Er wird schadenersatzpflichtig, wenn er eine andere Person schuldhaft schädigt.

 

Bei einem Unfall ist daher zu prüfen, inwieweit sich der Grundstückseigentümer und der Geschädigte schuldhaft verhalten haben. Dies kann durchaus unterschiedlich bewertet werden. So urteilte das OLG München, dass ein Kunde in der kalten Jahreszeit mit Eisresten auf einem Kundenparkplatz rechnen muss (Az.: 1 U 3512/12), während das OLG Düsseldorf gegenteiliger Auffassung war (Az 22 U 53/99).

 

Die Räum- und Streupflicht kann vertraglich auf Dritte übertragen werden, z. B. auf den Mieter, den Hausmeister oder einen Räumdienst. Bei der Haftung kann dies allerdings wirkungslos sein, falls sich der Geschädigte trotzdem an den Grundstückseigner hält. Gegebenenfalls muss der Eigentümer Forderungen abwehren, in Vorleistung treten und Regress bei seinem Vertragspartner nehmen oder sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

 

Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Wege im Ortsbereich obliegt der Gemeinde. Die meisten Landesgesetze erlauben es jedoch, diese Pflichten für bestimmte Wegbereiche per Gemeindesatzung auf die Anlieger zu übertragen.

 

Aus der Rechtsprechung

Folgenreicher Sturz

 

Abgewiesen wurde die Klage eines Mannes, der mittags seine Mutter besuchte. Er war vor ihrem Haus gestürzt und hatte sich dabei den Oberschenkelknochen gebrochen. Ursächlich war Eis, das sich auf einem Betonstück unter der Schneedecke gebildet hatte.

Die Mutter hatte den Weg vormittags in Personenbreite mit Kies gestreut. Die Richter hielten fest, dass dies bei einem Zugang zu einem Privatgrundstück, der nur wenige Male am Tag benutzt wird, ausreichend sei.

Ferner trug der Kläger vor, dass er den Weg schon beim Betreten als unzureichend gestreut erachtet habe. Dies werteten die Richter als Mitverschulden, denn die „von ihm selbst erkannte Gefahrenlage hätte … für den Kläger Veranlassung zu besonderer Vorsicht sein müssen.“ (OLG Naumburg, Az.: 10 U 44/11)