Schadenfälle im Fokus: Dachlawinen – Wer haftet, wenn Schnee vom Dach rutscht?
Der Winter steht vor der Tür und mit der kalten Jahreszeit steigt die Gefahr von Dachlawinen deutlich an. Immer wieder kommt es vor, dass parkende Fahrzeuge durch abrutschende Schneemassen oder Eisbrocken beschädigt werden. Doch wer trägt in solchen Fällen die Verantwortung – die Gebäudeeigentümer, die Gebäudebetreiber oder die Fahrzeughalter selbst? Drei Schadenbeispiele aus unserem Haus zeigen, dass es dabei auf die konkreten Umstände und das Verhalten beider Seiten ankommt.
Wenn die Verantwortung beim Fahrzeughalter liegt
In einem Fall parkte die Besucherin einer Reithalle ihr Auto auf einer gekennzeichneten Parkfläche direkt vor dem Gebäude. Der Betreiber der Reithalle hatte sie vorher ausdrücklich vor der Gefahr von Dachlawinen gewarnt und sie darauf hingewiesen, nicht dort zu parken. Trotz der Warnung ließ die Besucherin ihr Fahrzeug über längere Zeit im Gefahrenbereich stehen. Eine Dachlawine, die sich in dieser Zeit löste, beschädigte die Frontscheibe und Motorhaube.
Da der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen war, indem er warnte und später den Bereich absperrte, wurde ihm kein Verschulden angelastet. Die Versicherung lehnte den Haftungsanspruch ab – die Fahrerin musste für den Schaden selbst aufkommen.
Wenn trotz Warnschild niemand schuld ist
Ein weiterer Fall zeigte, dass selbst mit vorhandenen Warnhinweisen nicht automatisch eine Haftung des Gebäudebetreibers besteht. Eine Fahrzeughalterin parkte neben einem Stallgebäude, über dessen Eingang ein deutlich sichtbares Schild auf die Gefahr von Dachlawinen hinwies. Am Unfalltag war jedoch kein Schnee an der Dachkante zu erkennen, weshalb sie die Gefahr unterschätzte. Als sich aufgrund von Tauwetter dennoch Schnee löste und auf ihr Auto fiel, kam es zum Schaden.
Auch hier wurde kein Verschulden festgestellt und die Versicherung des Stallbetreibers musste den Schaden am Auto der Besucherin nicht übernehmen. Grund dafür: Der Betreiber hatte ausreichend gewarnt. Für die steigenden Temperaturen und das natürliche Abrutschen von Schnee kann in der Regel niemand verantwortlich gemacht werden.
Wenn das Parken selbst zum Problem wird
In einem dritten Fall parkte ein Besucher auf einem privaten Werkstatthof, allerdings auf einer Fläche, die nicht als Parkplatz vorgesehen war. Kurz darauf rutschte Schnee vom Dach auf sein Fahrzeug. Der Anwalt des Geschädigten berief sich darauf, dass keine Schneefanggitter an dem Gebäude angebracht waren. Allerdings bestand dazu laut Gemeinde keine Pflicht. Außerdem hatte der Besucher keine Genehmigung, dort zu parken.
Da weder eine Pflichtverletzung noch ein fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorlag, wies die Versicherung die Schadenersatzforderung des Autofahrers als unbegründet zurück.
Wann eine Haftung besteht – und wann nicht
Diese Beispiele verdeutlichen: Die Versicherung übernimmt einen Schaden nur dann, wenn den Versicherungsnehmer kein vorsätzliches, sondern höchstens ein fahrlässiges Fehlverhalten trifft. Fahrlässigkeit liegt etwa dann vor, wenn trotz erkennbarer Gefahr keine Warnhinweise angebracht oder notwendige Sicherungsmaßnahmen unterlassen wurden.
Wer hingegen bewusst keine Sicherung vornimmt oder Risiken absichtlich in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich – und in solchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz.
Liegt höhere Gewalt vor – etwa durch plötzliches Tauwetter oder außergewöhnliche Schneemengen – und hat der Versicherungsnehmer seine Sorgfaltspflichten erfüllt, ist eine Haftung in der Regel ausgeschlossen. Ebenso trägt der Fahrzeughalter selbst Verantwortung, Warnhinweise zu beachten und Fahrzeuge nicht in erkennbaren Gefahrenbereichen abzustellen.
Was Sie beachten sollten:
Dachlawinen sind ein typisches Winterrisiko, das sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht immer vermeiden lässt. Versicherungsnehmer sollten deutlich warnen und gegebenenfalls gefährdete Bereiche absperren. Fahrzeughalter wiederum sind gut beraten, Hinweisschilder ernst zu nehmen und bei Schneelage auf sichere Parkmöglichkeiten auszuweichen.
So lassen sich Schäden – und vor allem Haftungsstreitigkeiten – wirksam vermeiden.