Dokumente der Vorsorge

Dokumente für die Vorsorge – Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können?

 

Drei Arten von Vollmachten und Verfügungen helfen, damit Angelegenheiten in Ihrem Sinne geregelt werden, wenn Sie es nicht mehr können. Die Entscheidungen dazu sollten schon getroffen werden, wenn Sie noch gesund sind.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist ein Instrument der rechtlichen Vorsorge. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer die finanziellen, organisatorischen und medizinischen Vorgänge für Sie erledigt, für den Fall, dass Sie geschäfts- oder einwilligungsunfähig sind. Eine solche Person wird zum Vertreter (Bevollmächtigten).

 

Hat der Ehepartner automatisch eine Vollmacht?

Auch wenn Sie verheiratet sind, ist Ihr Partner nicht automatisch bevollmächtigt. Auch in diesem Fall muss eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt werden, damit Ärzte Ihrem Ehepartner gegenüber auskunftsberechtigt sind und dieser medizinische und geschäftliche Angelegenheiten für Sie regeln darf.

 

Wichtig zu wissen

Die Vorsorgevollmacht kann nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen angepasst werden.

Wenn es um eine Immobilienübertragung, Geschäftsvermögen oder komplizierte Familienverhältnisse geht, kann es sinnvoll sein, die Vorsorgevollmacht notariell zu beurkunden.

 

Das Bundesministerium der Justiz bietet zum Thema Vorsorgevollmacht ein umfangreiches Formular

https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Vorsorgevollmacht.html

 

Betreuungsverfügung

 

Mit Hilfe der Betreuungsverfügung bittet der Patient das Betreuungsgericht, die von ihm vorgeschlagene Vertrauensperson zu seinem Vertreter (Betreuer) in Gesundheitsangelegenheiten zu machen.

Ein Betreuer wird vom Amtsgericht dann bestellt, wenn der Patient (z. B. infolge von Krankheit) seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann und eine Vorsorgevollmacht hierfür nicht vorliegt oder ausreicht. Der Betreuer ist damit gesetzlicher Vertreter dieser Person.

Wichtig zu wissen:

  • Nur ein Gericht darf eine rechtliche Betreuung bestimmen!
  • Und nur ein Gericht darf bestimmen, was der Betreuer machen darf.

 

Tipp

Die Bundesärztekammer rät zu einer Kombination aus Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung z. B. für den Fall, dass der Umfang der Vorsorgevollmacht nicht ausreichend ist oder die Wirksamkeit in Frage gestellt wird.

Was bei Mustervorlagen zu beachten ist:

Die unterschiedlichen Mustervorlagen, die man im Internet findet unterscheiden sich unter anderem in der Form, Reichweite und Differenziertheit der Behandlungswünsche. Wer ein solches vorgefertigtes Formular verwendet, sollte darauf achten.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz: https://www.bmj.de/DE/Themen/VorsorgeUndBetreuungsrecht/Rechtliche_Betreuung/Rechtliche_Betreuung_node.html

 

 

Patientenverfügung

 

Mit der Patientenverfügung regele ich, was mit mir passiert oder wie mit mir umgegangen wird, wenn ich das selbst nicht mehr machen kann.

Die Patientenverfügung regelt auch, welche ärztlichen Maßnahmen Sie sich bezüglich der medizinischen Versorgung wünschen oder ablehnen.

Sie regelt somit vorab das Recht der Selbstbestimmung für den Fall, dass Sie wegen einer schweren Krankheit oder einem Unfall Ihren Willen nicht mehr imstande sind zu äußern.

Eine Patientenverfügung muss eine Situationsbeschreibung (Beschreibung der konkreten Behandlungssituation, für die die Patientenverfügung gelten soll) und eine Handlungsanweisung (Bezeichnung der ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt oder die untersagt wird) beinhalten.

 

Bankvollmacht

 

Die Kontovollmacht ( auch Bankvollmacht genannt) berechtigt die genannte Vertrauensperson dazu, Bankgeschäfte zu erledigen, wenn diese selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. Im Todesfall unterstützt die Bankvollmacht die Hinterbliebenen Auskünfte über das Konto des Verstorbenen zu erhalten und den Nachlass mit der Bank zu regeln.

Ohne Vollmacht sind Angehörige  bis zur Erteilung eines Erbscheins handlungsunfähig. Auch Ehepartner haben nicht automatisch Zugriff auf das Konto des anderen.

 

Eine Bankvollmacht kann zeitlich begrenzt oder auch unbegrenzt sein. Beispielsweise kann eine prämortale Bankvollmacht erteilt werden. Sie gilt bis zum Tod des Vollmachtgebers und Kontoinhabers.

Die postmortale Bankvollmacht greift mit dem Tod des Kontoinhabers.

Die Bankvollmacht berechtigt die Bevollmächtigten dazu, beispielsweise folgende Bankgeschäfte zu tätigen:

  • Geld abheben oder Überweisungen ausführen
  • eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch zu nehmen
  • Konten zur Geldanlage zu eröffnen
  • Wertpapiere an- und zu verkaufen
  • Abrechnungen und Mitteilungen entgegenzunehmen
  • Onlinebanking zu nutzen