Rente

BFH-Urteil: Steuerfreiheit für bestimmte private Rentenversicherungen

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil zu älteren Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gefällt. Nach bisheriger Auffassung war die Rente mit dem sogenannten Ertragsanteil zu besteuern. Wurde hingegen das Kapitalwahlrecht ausgeübt, blieb die Kapitalleistung steuerfrei. Gegen diese Ungleichbehandlung von Renten gegenüber Kapitalleistungen ging ein Rentenbezieher erfolgreich vor.

Mit Urteil vom 1. Juli 2021 hat der BFH entschieden, dass auch die Rente steuerfrei ist, „soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.“ (Az: VIII R 4/18)

 

Hier ein Beispiel:

Eine Kapitalleistung von 50.000 € entspricht 200 Monatsrenten á 250 €. Bei einem Ertragsanteil von 20 % sind 50 € je Monatsrente zu versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 20 % ergibt sich eine Steuer von 10 € je Monatsrente beziehungsweise 2.000 € bei 200 Monatsrenten. Der Wert der 200 Monatsrenten ist nun steuerfrei. Jede weitere Monatsrente bleibt aber unverändert steuerpflichtig. Somit werden die Rentenbezugs- bzw. Lebensdauer für die Ermittlung der Steuerpflicht relevant.
Zur Umsetzung des Urteils durch die Finanzverwaltung liegen noch keine Informationen vor. Interessant ist es für private Rentenbezieher, falls eine Steuerpflicht besteht.

Vor einem Gespräch mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt kann man zunächst bestimmte Voraussetzungen im Versicherungsvertrag selbst prüfen:

 Es liegt eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vor.

 Der Versicherungsvertrag wurde vor dem 1.01.2005 abgeschlossen.

 Die Versicherungsleistung ist frühestens mit dem 60. Lebensjahr fällig.

 Das Kapitalwahlrecht kann frühestens 12 Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt werden.

 Die Beitragszahlungsdauer beträgt mindestens 5 Jahre.